Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2016, Az. L 13 R 2903/14

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass einem Versicherter, der aufgrund einer starken Sehstörung weder selbst Auto fahren noch gefahrlos öffentliche Verkehrsmittel nutzen oder mittlere Strecken zu Fuß zurücklegen kann, ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zusteht. Nach Auffassung des Gerichts kann der Mann seine Arbeitsstelle nicht mehr zumutbar erreichen.

Im zugrunde liegenden Verfahren war ein 60-jähriger Heimerzieher seit dem Jahr 2010 wegen Depressionen dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt. Im November 2011 entzündete sich der Sehnervenkopf an beiden Augen, was zu dauerhaften Sehstörungen mit deutlich eingeschränktem Gesichtsfeld führte (fast vollständiger Verlust der unteren Gesichtsfeldhälfte). Es besteht ein Grad der Behinderung von 100.