Das Landgericht Kempen hat mit dem Endurteil vom 25.10.2017 bestätigt, dass Schulterverletzungen nicht von dem Bedingungswortlaut „Arm ab Schultergelenk“ (Ziff. 2.1.2.2.1. AUB 2006) umfasst sind. Eine Verletzung des Schultergelenkes ist daher nicht nach der Gleidertaxe, sondern gemäß Ziff. 2.1.2.2.2. „frei“ zu bemessen. Im Einzelnen heißt es:

„Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 1.4.2015 – IV ZR 104/13; NJW-RR 2015,1442, beck-online), der die Kammer folgt, ergibt die Auslegung der streitgegenständlichen AUB 2006, dass die Verletzung des Schultereckgelenks vom Armwert nicht erfasst wird, so dass der Grad der Invalidität des Klägers nach Ziffer 2.1.2.2.2 AUB 2006 zu bestimmen ist.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an (Senat, BGHZ 123, 83 [85] = NJW 1993, 2369 und ständig).

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senat, BGHZ 194, 208 = NJW 2012, 3023 = VersR 2012, 1149 Rn. 21 mwN).

Aufgrund des Wortlauts der Regelung in Ziffer 2.1.2.2.1 AUB 2006 „Arm ab Schultergelenk“ kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der gesamte Schultergürtel zum Arm zählt und eine dort eintretende Gesundheitsbeeinträchtigung bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades als bedingungsgemäße Funktionsstörung des Armes gelten soll (BGH NJW-RR 2015,“ 1442, beck-online)

Vielmehr wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer der von 5% bis 70% reichenden Staffelung der Gliedertaxe entnehmen, dass zum Arm nur dessen in der Gliedertaxe im Einzelnen benannte Teile, nämlich die Finger, die Hand, der Arm unterhalb und bis oberhalb des Ellenbogens, schließlich der restliche Arm zählen sollen. Teile der Schulterpartie, mögen sie auch funktionell dazu bestimmt sein, die zwischen Arm und Rumpf auftretenden Kräfte aufzunehmen und somit die Funktionsfähigkeit des Armes zu gewährleisten, wird er nicht als vom Bedingungswortlaut erfasst ansehen.

Auch aus dem systematischen Zusammenhang, in den die Taxenregelung über den Arm gestellt ist, ergeben sich keine anderslautenden Hinweise. Nichts deutet in den unter Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 AUB 2006 getroffenen Regelungen zur Bestimmung des Invaliditätsgrades darauf hin, dass auch die Schädigung von nicht in der Gliedertaxe aufgeführten Körperpartien nach der Gliedertaxe eingestuft werden soll, sofern sich diese Schädigung lediglich auf den Gebrauch der in der Gliedertaxe aufgeführten Gliedmaßen auswirkt. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkennt vielmehr, dass die Gliedertaxe durchgängig auf den Sitz der unfallbedingten Schädigung abstellt (vgl. dazu Senat, NJW-RR 2012, 486 Rn. 10 mwN). (BGH NJW-RR 2015, 1442, beck-online)

Danach ist jedenfalls eine Verletzung des Schultereckgelenks nicht nach der Gliedertaxe, sondern nach Ziffer 2.1.2.2.2 „frei“ zu bemessen.“